Bestattung – wer trägt die Kosten, wenn kein Geld da ist?

Dem Verstorbenen einen angemessenen letzten Gang ermöglichen – die Bestattung stellt nicht nur einen Abschied dar, sondern auch eine finanzielle Angelegenheit, weil mit ihr hohe Kosten anfallen. Doch wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?

Bestattung – wer trägt die Kosten, wenn kein Geld da ist?
Bestattung – wer trägt die Kosten, wenn kein Geld da ist?

Die grundsätzliche Rechtslage

Der Tod eines geliebten Menschen ist für die Hinterbliebenen schon schwer genug. Doch in der Zeit des Trauerns gilt es gleichzeitig, zahlreiche Formalitäten zu erledigen. Auch die Beisetzung muss organisiert und bezahlt werden. Und hier stellt sich schnell die Frage, wer für ihre Finanzierung zuständig ist – vor allem, wenn das Geld knapp ist.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Verantwortlichkeiten dazu klar geregelt: Die Kosten der Beerdigung haben die Erben zu tragen. Mit der Erbschaft geht die Kostentragungspflicht einher, ein Teilaspekt des deutschen Erbrechtes. Das Erbe ist demnach dazu bestimmt, die Kosten der Bestattung des Erblassers zu begleichen, unabhängig vom Verhältnis zum Verstorbenen. Diese Pflicht greift selbst dann, wenn das Erbe durch den Begleich der Beerdigung vollständig aufgebraucht wird.

Um dem verstorbenen Lieben einen würdevollen Abschied zu ermöglichen, gibt es jedoch zusätzliche Optionen für die Finanzierung. So bieten die meisten Bestattungsinstitute auch eine Ratenzahlung an. Außerdem können die Hinterbliebenen – bei ausreichender Bonität – einen Kredit aufnehmen, um beispielsweise die Zeit bis zur Auszahlung des Erbes zu überbrücken.

Staatliche Zuschüsse für die Beerdigung

Bestattungspflicht ist nicht gleich Kostentragungspflicht

Die Frage der Finanzierung stellt sich dabei unabhängig von der Organisation der Beerdigung, denn Bestattungs- und Kostentragungspflicht fallen nicht unbedingt zusammen. Benennt das Testament des Verstorbenen eine andere als die gesetzliche Erbreihenfolge, kann es hier zu Abweichungen kommen.

Das Recht der Totenfürsorge steht nicht zwangsläufig den Erben zu, sondern in erster Linie den nächsten Verwandten. Das ist zunächst einmal der Ehepartner, nachrangig die Kinder, die entsprechend dem Willen des Verstorbenen dessen Beisetzung veranlassen. Die Kosten gehen dann trotz Beauftragung des Bestattungsinstitutes auf die Erben über, zu gleichen Teilen entsprechend der jeweiligen Erbquote.

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Bestattung zu bezahlen, müssen die Erben als gesetzliche Nachfolger des Erblassers mit ihrem Privatvermögen für die Beerdigung aufkommen. Verantwortlich dafür ist die Erbenhaftung. Die Differenz können die Erben dann allerdings in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Erbe nicht angetreten wird. In diesem Fall überträgt sich die Kostenerstattungspflicht auf die übrigen Erben. Dies kommt auch beim Pflichtteil zum Tragen.

Wenn es keine Erben gibt und/oder das Geld nicht ausreicht

Schlagen alle Erbberechtigten die Erbschaft aus oder sind diese nicht zahlungsfähig, greifen die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer, die jeweils kleine Unterschiede aufweisen. Durch die Bestattungspflicht haben dann diejenigen, die dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet gewesen wären, die Kosten zu zahlen.

Das sind zunächst einmal der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, die Kinder und Eltern des Toten. In weiterer Linie können auch die öffentlich-rechtlich Verpflichteten zur Finanzierung der Beisetzung herangezogen werden, zu welchen die weiteren Angehörigen zählen. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ergibt sich nur bei strafrechtlich relevanten Vergehen des Toten zu Lebzeiten an den jeweiligen Personen.

Erst, wenn keiner der Verpflichteten über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, kann eine Sozialbestattung beantragt werden. Hierzu prüft das zuständige Sozialamt vorab das Vermögen und die Einnahmen der Angehörigen. Hierbei fällt die Bestattung jedoch recht bescheiden aus, um die Posten möglichst gering zu halten.

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